Die Sterbekasse führt den Namen:

STERBEKASSE "HILFE  AM  GRABE,  GOSENBACH"  57080 Siegen
Sie hat ihren Sitz in
 Siegen (Stadtteil Gosenbach).
Sie ist ein kleine Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Kasse zahlt beim Tode ihrer
Mitglieder
 und auch bei angemeldeten mitversicherten  Kindern das  in § 4 der Satzung
festgesetzte Sterbegeld. 

D
as Geschäftsgebiet der Kasse ist der Kreis Siegen - Wittgenstein.
I
n die Kasse können  Personen aufgenommen werden, die das  14. Lebensjahr vollendet und das  55. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bis zu sieben (7) freiwillige Zusatzversicherungen abzuschließen
(siehe Tarif).

Kinder können auf Antrag  bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zusammen mit beiden Elternteilen beitragsfrei mit versichert
werden.
Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse ( zu Händen des Kassierers) ( formloser, schriftlicher Antrag genügt )
einzureichen. (siehe auch Muster unter Aufnahmeantrag)   !

Die Sterbekasse "Hilfe am Grabe, Gosenbach" unterliegt der staatlichen Aufsicht durch den Regierungspräsidenten in
Arnsberg.

Bei Aufnahme in die Sterbekasse erhält jedes Mitglied eine Aufnahmebestätigung und auf Wunsch eine Ausfertigung der 
nachstehend wiedergegebenen Satzung.    

                                                       ======================

Satzung der Sterbekasse Hilfe am Grabe, Gosenbach

§ 1 – Allgemeines

1. Die Sterbekasse führt
den Namen "Sterbekasse Hilfe am Grabe, Gosenbach" und hat ihren Sitz in
Siegen- Gosenbach. Sie ist ein kleiner
    Versicherungsverein im Sinne von
§ 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2. Die Kasse gewährt
beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mit versicherter Kinder das in § 4
festgelegte Sterbegeld.
3 . Das Geschäftsgebiet
der Kasse ist der Kreis Siegen – Wittgenstein.
4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Anzeige in der
örtlichen Tagespresse (Siegener
Zeitung) und Aushang an 3 Stellen im Ort.
5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstrasse
1,
59821 Arnsberg.

§ 2 – Aufnahme

1. In die Kasse können
Personen aufgenommen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das
55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
    Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können beitragsfrei mitversichert werden, wenn deren Eltern Mitglieder der Kasse sind .Sie müssen
    namentlich bei der Kasse angemeldet sein. Mitglieder, die das 65.Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können bis zu sieben zusätzliche   
    Versicherungen abschließen.

2. Aufnahmeanträge
und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind dem Vorstand der
Kasse schriftlich einzureichen. Die
    Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines
ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so ist er zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.
3. Dem Mitglied sind eine
Mitgliedsbestätigung, der auch die Namen etwa versicherter Kinder zu enthalten
hat, und die Satzung auszuhändigen.
    Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis
beginnt mit dem in der Mitgliedsbetätigung angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung des  
    Eintrittsgeldes (§
3) und des ersten Jahresbeitrages.
    Der Jahresbeitrag ist letztmalig
in dem Jahr zu zahlen, in dem das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet.

§ 3 – Beiträge und Eintrittsgelder

1. Die Höhe
der Jahresbeiträge und der Eintrittsgelder ergibt sich aus der als Anlage beigefügten jeweils
gültigen Beitrags- und Leistungstabelle,
    die Gegenstand dieser Satzung ist.
2. Die Beiträge
sind jährlich im Voraus zu zahlen. Die Zahlung erfolgt möglichst durch Lastschrifteinzugsverfahren. Hierzu hat möglichst jedes
    Mitglied eine Einzugsermächtigung
vorzulegen.

§ 4 – Sterbegeld

1.
Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der als Anlage beigefügten jeweils gültigen Beitrags- und
Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.  
    Rückständige
Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über das Sterbejahr hinaus gezahlte Beiträge werden mit dem Sterbegeld erstattet.
2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für
Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört
haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod
    durch Unfall.
    Für
Kinder endet der Anspruch auf Sterbegeld mit dem letzten des Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.
3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Mitgliedsbestätigung und der Original-Sterbeurkunde zu
melden. Die Kasse ist berechtigt, das
    Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises unter Vorlage der Original-Sterbeurkunde zu zahlen; sie kann den
    Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsbestätigung, sondern ein anderer das Begräbnis
besorgt hat, kann
    die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

§ 5 – Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Widerinkraftsetzung

1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis
endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.

    Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten erst dann als Mitglied, wenn sie die Anmeldung bei der Kasse vollzogen haben.
2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schlu
ß des laufenden Jahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:

    a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge
im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind.
        Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit
des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf,
        hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluß mit dem Ablauf dieser
        Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig
gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben
über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluß kann nur
       innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht
       Kenntnis erlangt hat.
4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Vorlage des
Mitgliedsausweises eine Rückvergütung,
  
    wenn die Beiträge mindestens für 3 Jahre entrichtet worden sind.

Die Rückvergütung
beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 3 Jahren

    bis 5 Jahren     10 %
    bis 10 Jahren   15 %
    bis 15 Jahren   25 %
    bis 20 Jahren   30 %
    bis 25 Jahren   40 %

    über
25 Jahren 75 %
der gezahlten Beiträge
ohne Zinsen, höchstens aber 75 % des Sterbegeldes.
5. Zahlt ein nach Ziff. 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden
alle etwa rückständigen Beiträge, sowie
die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse
nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziff. 4) zurück, so lebt das
frühere  Mitgliedschaft
s- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten
Kinder bei Eingang der Zahlung
noch leben.

§ 6 – Wohnungsänderung
Die Mitglieder haben Namens-, Wohnungs- und Bankkonten-
Änderungen dem Vorstand mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige der Wohnungsänderung,
so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte
Wohnung.

§ 7 – Änderungsvorbehalt

Durch eine
Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und
Leistungstabelle wird das Versicherungsverhältnis eines
Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung
ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1
Satz 2 ff.), die Zahlungsweise
der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluß
aus der Kasse (§
5 Nr. 2 und 3), sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4), mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende
Versicherungsverhältnisse geändert
werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 8 – Vorstand
1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig
ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins sonst noch  
    erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer
a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens
verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
b) in den letzten fünf
Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
    Versicherung nach
§ 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
3.
Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitglieder, und zwar aus dem

     Vorsitzenden,                                         dem Stellvertretenden Vorsitzenden,                                     dem Kassierer und bis zu 4 Beisitzern.

4. Zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder
befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzer  
    oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Der Kassenführer
ist ermächtigt, bis zur Höhe des Sterbegeldes die laufenden Geschäfte der Verwaltung der
    Sterbekasse allein zu tätigen.
5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt
4 Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen
    Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der
    restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
6. Die Entschließungen
des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschlu
ß gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder (darunter
    der Vorsitzer oder bei dessen Verhinderung
dessen Stellvertreter) anwesend sind.

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres
ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
durch den Vorstand einzuberufen und  
    abzuhalten.
    Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder oder die  
    Aufsichtsbehörde
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
3. Zeit und Ort der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung
sind in der nach § 1 vorgeschriebenen Form den
    Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der
Versammlung bekannt zugeben.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

    Der Schriftführer
nimmt über den Ablauf der Versammlung eine Niederschrift auf, welche in der nächsten JJahreshauptversammlung verlesen und, wenn  
    sich keine Einwände
ergeben, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie zwei anwesenden Teilnehmern der Versammlung unterzeichnet wird.
    Die Niederschrift muss die Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der  
    anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den
Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse angeben.

§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt
über:

    a) die
Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7);
    b) die Wahl der Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter und der Kassenprüfer
und deren Abberufung aus wichtigen Gründen;
    c) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses (§
12 Nr. 2);
    d) die Entlastung des Vorstandes;
    e) die Anträge
des Vorstandes und der Mitglieder;
     f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder
    g) die Verwendung eines
Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13);
    h) die Auflösung
der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 14).
2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem
aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu
 
    wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung
des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über
    ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige
Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen
werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüßen
    nach § 10 Nr. 1 Buchstabe d) und f) sind die
Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
    Beschlüsse
über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
    Stimmen. In allen übrigen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
    haben; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 11 – Vermögensanlage; Verwaltungskosten

1. Das Vermögen
der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die
Bestände des Deckungsstocks gemäß § 54 des
    Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig
festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten
Beiträge nicht übersteigen.

§ 12 – Rechnungslegung und Prüfung

1. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.

2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres
hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungs-Vorschriften den Jahresabschluss und den
    Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
3. Die versicherungsmathematische Prüfung
ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens 9 Monate nach dem  
    Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der
versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichts-
    Behörde
bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.

§ 13 –
Überschüsse und Fehlbeträge

1. Zur Deckung von Fehlbeträgen
ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils
mindestens 5% des sich nach § 12 Ziff. 3 etwa  
    ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens
5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht
    hat.
2. Ein sich nach
§ 12 Ziff. 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur  
    Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder
für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die
    Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der
    Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Ein sich nach
§ 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für
    Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder
    durch beide Maßnahmen auszugleichen.
    Nr. 2 Sätze
3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von  
    Nachschüssen ist ausgeschlossen.


§ 14 – Folgen der Auflösung

1. Nach Auflösung
der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit
nicht durch die Mitgliederversammlung andere
    Personen bestimmt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung
die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit der gesamten  
    Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen,
und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der
    Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
3. Wird ein
Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden und
    von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse
    erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch
    die Aufsichtsbehörde.

§ 15-Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die
bis dahin gültige Satzung vom 25. Februar 1994
mit allen Nachträgen
außer Kraft.

Siegen, den 10. Juni 2005

DER VORSTAND
gez. Fries
                gez. Mörsdorf                  gez. Zimmermann                gez. Henß             gez. Ermert

Satzung mit allen Änderungen ist genehmigt durch die Aufsichtsbehörde: Regierungspräsident Arnsberg am 29.03.2010 unter dem G. Z.: 34.4.51016

**************************************************************************************************************************************
Anhang zur Satzung:  ( Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist erfolgt!')

Beitrags- und Leistungstabelle ab 2015 :

 

   a) Grundversicherung:                                  


Für den
Bestand am
31.12.1992 der
Geburtsjahre:


Für den Neuzugang
ab 01 01.1993 bis
31.12.2009 der
Eintrittsalter:


Für den
Neuzugang ab
01.01.2010 der
Eintrittsalter:

Für den Neuzugang ab 01.01.2015
Eintrittsalter:

Jahresbeitrag     (EUR)

 

14 — 17 Jahre

 

 

6,10

 

 

14 — 17 Jahre

 

7,30

bis 1973

18 — 19 Jahre

 

 

7,60

 

 

18 19 Jahre

 

8,00

1972 bis 1968

20 — 24 Jahre

20 24 Jahre

 

9,20

1967 bis 1961

25 — 31 Jahre

25 — 31 Jahre

14 – 19 Jahre

12,20

 

 

 

20 – 24 Jahre

13,80

1960 und früher

32 — 39 Jahre

 

 

15,30

 

 

32 — 39 Jahre

25 – 29 Jahre

16,50

 

40 — 43 Jahre

 

 

16,80

 

44 — 46 Jahre

 

30 – 34 Jahre

18,90

 

 

40 43 Jahre

 

19,80

 

47 — 49 Jahre

 

 

21,40

 

 

44 — 46 Jahre

35 – 39 Jahre

22,80

 

50 — 52 Jahre

 

 

25,00

 

 

47 —49 Jahre

40 – 44 Jahre

26,30

 

53 — 55 Jahre

 

 

28,60

 

 

50 — 52 Jahre

 

30,30

 

 

 

45 – 49 Jahre

32,90

 

 

53 — 55 Jahre

 

35,00

 

 

 

50 – 52 Jahre

37,30

 

 

 

53 – 55 Jahre

42,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

  




           
 

 

 

 






 

 

b) Beiträge pro Zusatzversicherung
       der Sterbekasse:
                                                                  
 

Bei Abschluss bis zum
31.12.1999 mit
Abschlussalter:

 

Bei Abschluss ab 01.01.2000
Abschlussalter (gleich
Abschlussalter der Versicherung
minus dem Geburtsjahr)

Bei Abschluss 
ab
01.01.2015
mit Abschluss­alter*)

Jahresbeitrag EUR

14—17Jahre

14—17

 

5,10

18—19Jahre

18—19

 

5,60

20—24Jahre

20—24

 

6,10

25 — 29 Jahre

 

14 – 19 Jahre

7,10

 

25—29

 

7,60

 

 

20 – 24 Jahre

8,10

30 — 34 Jahre

 

 

8,60

 

30—34

25 – 29 Jahre

9,20

35 — 39 Jahre

 

 

10,20

 

35—39


30 – 34 Jahre

11,20

40 — 44 Jahre

 

35 – 39 Jahre

12,70

 

40—44

 

13,80

 

 

40 – 44 Jahre

15,70

45 — 49 Jahre

 

 

16,30

 

45—49

 

17,80

 

 

45 - 49 Jahre

19,10

50 — 54 Jahre

 

 

20,40

 

50—54

 

22,40

 

 

50 – 54 Jahre

23,60

55—57Jahre

55—57

 

26,50

 

 

55 – 57 Jahre

27,20

58—60Jahre

58—60

 

30,60

 

 

58 – 60 Jahre

31,20

61 — 63 Jahre

61—63

61 – 63 Jahre

36,30

64—65Jahre

64—65

64–65Jahre

41,90


 

3. Sterbegeld nach  4 Abs. 1 der Satzung:

        Sterbegeld beträgt für alle Altersgruppen in der
       Grundversicherung einheitlich:

700,00 €

b          Für den Mitgliedsbestand
       am 31.12.1993 einheitlich für alle Altersgruppen  
       in der Mehrfachversicherung je Versicherung
 

655,00 €

        Für den Neuzugang in der Mehrfachversicherung
       vom 01.01.1994 bis  31.12.2003
 

585,00 €

d          Für den Neuzugang in der Mehrfachversicherung
       ab 01.01.2004 bis 31.12.2009
 

505,00 € 

e          Für den Neuzugang ab 01.01.2010 einheitlich für
       alle Altersgruppen in der Mehrfachversicherung
       je Versicherung
 

410,00 € 

            Für mitversicherte Kinder beträgt das Sterbegeld
 

300,00 €







                                                            




 


 

 



 

                                                                                                                          (Stempel)


    Umseitiger 2. Nachtrag zu dem am 29. März 2010 genehmigten Beitrags- und Leistungstabelle  wird 
    hiermit gemäß  §  12   des  Gesetzes  über die Beaufsichtigung  der  Versicherungsunternehmen
 
    (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2015
    (BGBl. 434 I S.), in der z. Z. gültigen Fassung, in Verbindung mit dem Gesetz über die Beaufsichtigung 
    der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-
    Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW) vom 20.04.1999 (GV NRW 1999 S.
   154) hiermit genehmigt.


   G.Z.: 34.4.51016

   Arnsberg, den 02. August 2021
   Bezirksregierung Arnsberg

   im Auftrag

I
l                       

 

 




Da jedes Mitglied die Möglichkeit hat, neben der Grundversicherung noch bis zu 7 weitere
Zusatzversicherungen abzuschließen, ist ein Sterbegeld von ca. 5.000 EURO zu erreichen.
Dieses ist um so mehr in der heutigen Zeit wichtig, da die Krankenkassen seit Jahren im
Todesfalle kein Sterbegeld mehr auszahlen.

Aufnahmeanträge
für Neumitglieder in der Grund- und den Zusatzversicherungen , sowie für  bereits
vorhandene Mitglieder zu den "Zusatzversicherungen" erhalten Sie bei uns.
Es würde uns freuen, wenn Sie unser Vorsorgeangebot zur Absicherung des Ernstfalles annehmen.



  

 

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