Die Sterbekasse führt den Namen:
STERBEKASSE "HILFE
AM GRABE,
GOSENBACH"
57080 Siegen
Bei
Aufnahme in die Sterbekasse erhält jedes Mitglied eine Aufnahmebestätigung und
auf Wunsch eine Ausfertigung der Satzung der Sterbekasse Hilfe am Grabe, Gosenbach§ 1 – Allgemeines 1. Die Sterbekasse führt den Namen "Sterbekasse Hilfe am Grabe, Gosenbach" und hat ihren Sitz in Siegen- Gosenbach. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mit versicherter Kinder das in § 4 festgelegte Sterbegeld. 3 . Das Geschäftsgebiet der Kasse ist der Kreis Siegen – Wittgenstein. 4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse (Siegener Zeitung) und Aushang an 3 Stellen im Ort. 5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstrasse 1, 59821 Arnsberg. § 2 – Aufnahme 1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können beitragsfrei mitversichert werden, wenn deren Eltern Mitglieder der Kasse sind .Sie müssen namentlich bei der Kasse angemeldet sein. Mitglieder, die das 65.Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können bis zu sieben zusätzliche Versicherungen abschließen. 2. Aufnahmeanträge und Anträge zum Abschluss weiterer Versicherungsverträge sind dem Vorstand der Kasse schriftlich einzureichen. Die Aufnahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so ist er zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet. 3. Dem Mitglied sind eine Mitgliedsbestätigung, der auch die Namen etwa versicherter Kinder zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem in der Mitgliedsbetätigung angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 3) und des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist letztmalig in dem Jahr zu zahlen, in dem das Mitglied das 85. Lebensjahr vollendet. § 3 – Beiträge und Eintrittsgelder 1. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Eintrittsgelder ergibt sich aus der als Anlage beigefügten jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist. 2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Die Zahlung erfolgt möglichst durch Lastschrifteinzugsverfahren. Hierzu hat möglichst jedes Mitglied eine Einzugsermächtigung vorzulegen. § 4 – Sterbegeld 1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der als Anlage beigefügten jeweils gültigen Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über das Sterbejahr hinaus gezahlte Beiträge werden mit dem Sterbegeld erstattet. 2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei Tod durch Unfall. Für Kinder endet der Anspruch auf Sterbegeld mit dem letzten des Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird. 3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Mitgliedsbestätigung und der Original-Sterbeurkunde zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises unter Vorlage der Original-Sterbeurkunde zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsbestätigung, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen. § 5 – Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Widerinkraftsetzung 1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten erst dann als Mitglied, wenn sie die Anmeldung bei der Kasse vollzogen haben. 2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluß des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären. 3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen: a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluß mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind. b) Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluß kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. 4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Vorlage des Mitgliedsausweises eine Rückvergütung, wenn die Beiträge mindestens für 3 Jahre entrichtet worden sind. Die Rückvergütung beträgt nach einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 3 Jahren bis 5 Jahren 10 % bis 10 Jahren 15 % bis 15 Jahren 25 % bis 20 Jahren 30 % bis 25 Jahren 40 % über 25 Jahren 75 % der gezahlten Beiträge ohne Zinsen, höchstens aber 75 % des Sterbegeldes. 5. Zahlt ein nach Ziff. 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge, sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Ziff. 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben. § 6 – Wohnungsänderung Die Mitglieder haben Namens-, Wohnungs- und Bankkonten- Änderungen dem Vorstand mitzuteilen. Unterbleibt die Anzeige der Wohnungsänderung, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung. § 7 – Änderungsvorbehalt Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4 genannten Beitrags- und Leistungstabelle wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder (§ 2 Nr. 1 Satz 2 ff.), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Nr. 2), die Wartezeit (§ 4 Nr. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 3), den Austritt und Ausschluß aus der Kasse (§ 5 Nr. 2 und 3), sowie die Rückvergütung (§ 5 Nr. 4), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. § 8 – Vorstand 1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist; b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist. 3. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitglieder, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 4 Beisitzern. 4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzer oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Der Kassenführer ist ermächtigt, bis zur Höhe des Sterbegeldes die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Sterbekasse allein zu tätigen. 5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. 6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluß gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder (darunter der Vorsitzer oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter) anwesend sind. § 9 – Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse. 2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden. 3. Zeit und Ort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind in der nach § 1 vorgeschriebenen Form den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zugeben. 4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer nimmt über den Ablauf der Versammlung eine Niederschrift auf, welche in der nächsten JJahreshauptversammlung verlesen und, wenn sich keine Einwände ergeben, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern sowie zwei anwesenden Teilnehmern der Versammlung unterzeichnet wird. Die Niederschrift muss die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse angeben. § 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) die Änderungen der Satzung (vgl. auch § 7); b) die Wahl der Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter und der Kassenprüfer und deren Abberufung aus wichtigen Gründen; c) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 12 Nr. 2); d) die Entlastung des Vorstandes; e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder g) die Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13); h) die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 14). 2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreis der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüßen nach § 10 Nr. 1 Buchstabe d) und f) sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. In allen übrigen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. § 11 – Vermögensanlage; Verwaltungskosten 1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen. 2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen. § 12 – Rechnungslegung und Prüfung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungs-Vorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. 3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens 9 Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichts- Behörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen. § 13 – Überschüsse und Fehlbeträge 1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5% des sich nach § 12 Ziff. 3 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 2. Ein sich nach § 12 Ziff. 3 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. § 14 – Folgen der Auflösung 1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden. 2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. § 15-Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die bis dahin gültige Satzung vom 25. Februar 1994 mit allen Nachträgen außer Kraft. Siegen, den 10. Juni 2005 DER VORSTAND Satzung mit allen Änderungen ist genehmigt durch die Aufsichtsbehörde: Regierungspräsident Arnsberg am 29.03.2010 unter dem G. Z.: 34.4.51016
************************************************************************************************************************************** Beitrags- und Leistungstabelle ab 2015 :
a) Grundversicherung:
b)
Beiträge pro Zusatzversicherung
3. Sterbegeld nach 4 Abs. 1 der Satzung:
|